Ratgeber
Wissenswertes rund um Baumpflege, Fällung und Naturschutz.
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Häufige Fragen
Sie haben die Fragen? Wir haben die Antworten.
Der ideale Zeitpunkt für die Baumpflege hängt davon ab, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen.
Grundsätzlich gilt:
– Pflegeschnitte (z. B. Kronenpflege oder Entfernen von Totholz) lassen sich ganzjährig durchführen, solange es frostfrei ist.
– Von März bis September steht der Baum im vollen Saft. Dann erkennt man zwar die Krone und Totholz besonders gut, doch gilt in dieser Zeit der Schutz nach §39 BNatSchG: Bäume dürfen in diesem Zeitraum nicht gefällt oder stark eingekürzt werden, um brütende Vögel und andere Tiere zu schützen.
Unser Tipp:
Kleinere Pflegemaßnahmen und Totholzarbeiten sind fast immer möglich – aber größere Eingriffe bitte im Herbst oder Winter einplanen.
Die Fällsaison beginnt im Oktober, weil dann die gesetzliche Schutzzeit für Bäume endet.
Von 1. März bis 30. September steht die Natur unter besonderem Schutz. Es gilt nach §39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Fällverbot, um brütende Vögel und andere Tiere zu schützen. Ab Oktober ist die Brutzeit vorbei, die Vegetationszeit endet und die Bäume gehen in den Ruhemodus über. Das macht Fällungen und Pflegemaßnahmen schonender, sicherer und effizienter – sowohl für die Natur als auch für uns bei der Arbeit.
Neben dem Naturschutz sprechen aber auch praktische Gründe für den Herbst- und Winterzeitraum:
– Die Bäume haben ihr Laub verloren – das erleichtert den Überblick über die Krone.
– Das Holz ist trockener und leichter, was die Arbeit sicherer macht.
– Der Boden ist gefroren oder fester, sodass Maschinen und Geräte weniger Spuren hinterlassen.
– Und: In dieser Zeit stören wir die Natur am wenigsten.
Kurz gesagt:
Der Oktober markiert den Start der sicheren, schonenden und gesetzeskonformen Fällzeit – bis Ende Februar.
Jeder Baum ist anders – und genau deshalb beginnt jede Fällung mit einer kostenfreien Besichtigung vor Ort.
Dabei prüfen wir:
– den Standort (z. B. Nähe zu Gebäuden, Straßen oder Leitungen),
– den Zustand des Baumes (Stabilität, Totholz, Pilzbefall etc.) und
– die Zugänglichkeit (z. B. ob Maschinen eingesetzt werden können oder ob Seilklettertechnik nötig ist).
Je nach Situation wird dann entschieden, wie der Baum gefällt wird:
– Klassische Fällung vom Boden aus – wenn genug Platz zum Fallen vorhanden ist.
– Stückweise Abtragung mit Seilklettertechnik oder Hebebühne – wenn sich der Baum in engem Umfeld befindet.
– Abseilen der Stamm- und Kronenteile – um Schäden an Gebäuden, Wegen oder Gärten zu vermeiden.
Nach der Fällung kümmern wir uns auf Wunsch auch um die Entsorgung des Schnittguts, das Fräsen der Wurzel oder die Verwertung des Holzes (z. B. als Schreddergut für Beete).
Unser Motto:
Sicher. Sauber. Fachgerecht. – Damit dein Grundstück wieder frei wird.
Ob du eine Genehmigung für eine Baumfällung brauchst, hängt davon ab, wo du wohnst und welcher Baum betroffen ist.
Grundsätzlich regelt der §39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dass vom 1. März bis 30. September keine Bäume gefällt oder stark zurückgeschnitten werden dürfen – das ist die sogenannte Fällsperre während der Brutzeit.
Darüber hinaus kann jede Stadt oder Gemeinde eigene Baumschutzsatzungen haben. Diese legen fest,
– ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist,
– welche Arten besonders geschützt sind und
– wann eine Fällgenehmigung erforderlich ist.
In vielen Regionen gilt zum Beispiel:
Laubbäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, dürfen nicht ohne Genehmigung gefällt werden.
Unser Tipp:
Informiere dich vor jeder geplanten Fällung bei deiner örtlichen Kommune oder dem Umweltamt. Auf dieser Seite ganz unten unter „Regionale Regelungen“ findest du direkte Verlinkungen zu vielen regionalen Baumschutzsatzungen.
Eine ungenehmigte Baumfällung kann teuer werden – und im schlimmsten Fall sogar als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gelten.
Wenn eine Baumschutzsatzung besteht und du ohne Genehmigung fällst, drohen:
– Bußgelder bis zu 50.000 Euro, in manchen Städten sogar mehr,
– die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung,
– und bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen auch strafrechtliche Konsequenzen.
Zusätzlich kann der Grundstückseigentümer bei Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz (§39 BNatSchG)belangt werden – etwa, wenn während der Brut- und Setzzeit (März bis September) Bäume mit Nistplätzen gefällt oder stark eingekürzt werden.
Unser Rat:
Vor jeder geplanten Fällung immer erst bei der zuständigen Kommune oder dem Umweltamt nachfragen.
So vermeidest du Ärger, Bußgelder und unangenehme Überraschungen.
Tipp: Viele Gemeinden bieten online einfache Formulare oder Infoblätter an, über die du schnell prüfen kannst, ob eine Genehmigung nötig ist – wir verlinken einige davon hier unten im Ratgeber unter „Regionale Regelungen“.
Die Seilklettertechnik (SKT) ist eine sichere und schonende Methode, um in Bäumen zu arbeiten – vor allem dort, wo Maschinen oder Hebebühnen keinen Zugang haben.
Statt schwerem Gerät nutzt der Baumkletterer Seile, Gurte und spezielle Sicherungssysteme, um sich im Baum fortzubewegen. So erreicht er auch eng stehende oder schwer zugängliche Bäume, ohne Boden, Garten oder Umgebung zu beschädigen.
Der Ablauf:
1. Sicherung und Aufstieg: Mit einem Wurfseil wird eine stabile Astgabel angesteuert, dann folgt das Kletterseil. Über spezielle Knoten, Karabiner und Aufstiegstechniken gelangt der Kletterer sicher nach oben.
2. Arbeiten im Baum: Ob Totholz entfernen, Kronenpflege oder Abtragung Stück für Stück – alles geschieht kontrolliert und präzise.
3. Abseilen: Äste oder Stammteile werden mit Seilen gezielt abgelassen, damit nichts unkontrolliert fällt oder Schaden anrichtet.
Die SKT ist eine anerkannte Fachtechnik und erfordert geschulte, geprüfte Kletterer (z. B. SKT-A oder SKT-B-Zertifizierung).
Vorteile:
Kein Einsatz schwerer Maschinen notwendig
Ideal für enge Grundstücke oder Hinterhöfe
Umweltfreundlich und materialsparend
Präzise, sichere und leise Arbeitsweise
Kurz gesagt:
Mit der Seilklettertechnik kommen wir dorthin, wo andere nicht hinkommen – sicher, leise und ohne Spuren im Garten zu hinterlassen.
Beim Schneiden oder Fällen von Bäumen, Sträuchern und Hecken entsteht jede Menge Grüngut. Dieses zerkleinern wir mit einem Schredder zu sogenanntem Schreddergut – einer Mischung aus kleinen Holz- und Blattstücken.
Das Material ist natürlich, regional und vielseitig einsetzbar:
– Als Mulch im Garten: Schreddergut schützt den Boden vor Austrocknung, hält Unkraut fern und verbessert langfristig die Bodenstruktur.
– Für Beete und Wege: Es sorgt für eine saubere, gepflegte Optik – ganz ohne Folie oder Chemie.
– Zum Kompostieren: In Kombination mit feuchtem Gartenabfall ergibt es eine ideale Mischung für nährstoffreichen Kompost.
– Als Frostschutz: Im Winter schützt eine Schicht Schreddergut empfindliche Pflanzenwurzeln vor Kälte.
Unser Tipp: Wenn du Platz im Garten hast, lohnt es sich, das Schreddergut nach der Pflege oder Fällung bei dir zu behalten – so nutzt du das Material sinnvoll weiter und sparst Entsorgungskosten. 🌱
Fällt ein Baum auf das Grundstück des Nachbarn – etwa auf dessen Zaun, Auto oder Garage –, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung.
Grundsätzlich gilt:
– Der Eigentümer des Baumes haftet, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das heißt: Wenn der Baum offensichtlich krank, morsch oder nicht regelmäßig kontrolliert wurde.
– War der Baum hingegen gesund und wird durch höhere Gewalt (z. B. Sturm, Blitz, extreme Nässe) umgeworfen, haftet niemand – in diesem Fall greift meist die eigene Gebäude- oder Kaskoversicherung des Geschädigten.
Damit es im Ernstfall gar nicht so weit kommt, empfehlen wir regelmäßige Baumkontrollen – am besten durch Fachleute mit entsprechendem Know-how. So lassen sich Gefahren frühzeitig erkennen und vermeiden.
Tipp: Nach starken Stürmen lohnt sich ein kurzer Check im Garten. Wenn du Zweifel hast, ob ein Baum noch standsicher ist, lieber einmal mehr anrufen – als später Ärger mit der Versicherung zu haben.
Ja, in vielen Fällen kannst du Baumpflege- oder Fällarbeiten steuerlich geltend machen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Maßgeblich ist der §35a Einkommensteuergesetz (EStG). Er erlaubt es, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von der Steuer abzusetzen – also Arbeiten, die in deinem privaten Grundstück durchgeführt werden.
Welche Arbeiten sind absetzbar?
– Baumpflege (z. B. Kronenpflege, Rückschnitt, Totholzentfernung)
– Hecken- und Strauchschnitt
– Fällungen innerhalb des Grundstücks, wenn sie der Sicherheit dienen
– Entsorgung des Schnittguts, wenn sie Teil der Dienstleistung ist
Nicht absetzbar sind:
– Arbeiten außerhalb des Grundstücks (z. B. an öffentlichen Flächen)
– Reine Neubepflanzungen oder Rodungen ohne Bezug zur Pflege
– Materialkosten – nur die Arbeitszeit ist absetzbar
Wichtig: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Tipp: Bewahre deine Rechnung gut auf und achte darauf, dass Arbeitszeit und Materialkosten getrennt ausgewiesen sind. Nur dann kann das Finanzamt den Anteil korrekt berücksichtigen.
Regionale Regelungen
In einigen Kommunen gibt es spezielle Baumschutz-Satzungen:
Unter folgendem Link finden Sie die Regelungen in Plauen.
Für eine Ausnahmegenehmigung gibt es diesen Antrag.
Treuen hat keine Baumschutz-Satzung.
Auerbach hat keine Baumschutz-Satzung.
Unter folgendem Link finden die Regelungen in Rodewisch.
Unter folgendem Link finden Sie die Lengenfelder Regelungen.
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